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schadengutachten

Haftpflicht- & Kaskofall

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Ihr Kfz-Sachverständigenbüro

Für unsere Kunden sind wir nicht nur in ganz OWL unterwegs, sondern auch in der Umgebung!

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Haftpflichtfall. 

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Nach einem fremdverschuldeten Unfall wird die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Kfz-Sachverständigen beauftragen, sofern der entstandene Fahrzeugschaden die Grenze von ca. 1.000 EUR überschreitet.

Sie als Geschädigter müssen diesen Gutachter aber nicht akzeptieren, denn Sie haben das Recht, selbst einen eigenen Kfz-Gutachter hinzuzuziehen.

Die entstehenden Kosten für ein Schadengutachten durch einen Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens muss in solch einem Fall die gegnerische Versicherung tragen.

Der Vorteil, die Leistung eines eigenen Gutachters in Anspruch zu nehmen und ein Schadengutachten erstellen zu lassen, besteht darin, dass alle Beteiligten im Streitfall eine unabhängige Beurteilung des tatsächlich entstandenen Schadens erhalten.

Auf diese Weise wird der Unfallverursacher sich seiner Schuld auch nicht entziehen können, da der Gutachter ganz genau überprüft, welcher Sachschaden und in welchem Umfang durch diesen Unfall entstanden ist.

Woraus besteht ein Schadengutachten?

Bestandteile

 

  • Angabe der technischen Daten des Kraftfahrzeuges
  • Auflistung der Sonderausstattung
  • Detaillierte Erläuterung der verursachten Schäden
  • Dokumentation der Schäden durch Fotografien
  • Vorgabe und Erklärung der Reparaturmaßnahmen
  • Berechnung der voraussichtlichen Reparaturkosten,
    sogenannte Kalkulation

 

  • Beschreibung von bereits vorhandenen Mängeln am Fahrzeug
  • Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges vor dem Unfall (siehe Wertgutachten)
  • Kalkulation der unfallbedingten Wertminderung
  • Ermittlung des Fahrzeugwertes nach dem Unfall (siehe Wertgutachten)
  • Einschätzung zur Wirtschaftlichkeit der Reparatur (Prüfung, ob ein technischer oder ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt)
  • Bestimmung der unfallbedingten Ausfallzeit für den Fahrzeughalter

Entschädigungszahlung

Die Entschädigungszahlung nach einem Unfall hängt von mehreren Faktoren ab, die bei der Kostenzusammenstellung berücksichtigt werden müssen.

In der Regel werden diese Kosten von uns ermittelt, im Gutachten festgehalten und schließlich, auf Wunsch, von einem Rechtsanwalt reguliert. 

 

Reparaturschaden

Darunter ist ein Schaden zu verstehen, dessen Reparaturkosten noch deutlich unter dem Wiederbeschaffungswert liegen, sodass die gegnerischen Versicherung den im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkostenbetrag in der Regel übernehmen müsste.

Wiederbeschaffungswert

Unter dem Begriff Wiederbeschaffungswert ist der Preis zu verstehen, den der Geschädigte ausgeben muss, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug für seinen Unfallwagen zu erwerben.

Nutzungsausfall

Eine Nutzungsausfallentschädigung kann ein Geschädigter erhalten, der unverschuldet an einem Unfall beteiligt war.

Solange er sein beschädigtes Fahrzeug nicht nutzen kann, weil es in der Werkstatt ist, kann bei der gegnerischen Versicherung den sogenannten Nutzungsausfall beantragt werden.

Die Entschädigungszahlung erhält der Geschädigte, weil ihm sein Fahrzeug aufgrund des Unfalls mehrere Tage nicht zur Verfügung steht. 

Totalschaden

Hat das Fahrzeug eine solch starke Beschädigung erlitten, dass die Instandsetzung wirtschaftlich oder technisch problematisch ist, kann hier von einem Totalschaden gesprochen werden.

Der Reparaturschaden an sich ist dann ein Totalschaden.

Der technische Totalschaden (verzogenes Fahrgestell nach Auffahrunfall) führt automatisch zu einem wirtschaftlichen Totalschaden.

Der Unterschied besteht darin, dass ein technischer Totalschaden nicht zu reparieren ist, während eine Reparatur beim wirtschaftlichen Totalschaden technisch möglich bleibt.

Restwert

Über die Restwertbörse wird für das Fahrzeug ein Restwert ermittelt, zu dem der Unfallwagen noch zum Verkauf angeboten werden kann.

Sobald der Restwert festgesetzt wurde, muss der Geschädigte das Fahrzeug verkaufen. Beim Verkauf darf die erzielte Preissumme den zuvor ermittelten Restwert nicht unterschreiten.

Wird sie jedoch überschritten, muss die Versicherung des Unfallgegners darüber in Kenntnis gesetzt werden

Der erzielte Restwert wird schließlich vom Wiederbeschaffungswert abgezogen. Die daraus resultierende Differenz wird dem Geschädigten dann als Entschädigungszahlung überwiesen.

130 % - Grenze

Betragen die Reparaturkosten zwischen 100 % und 130 % können diese von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.

Erst dann, wenn die zu erwartenden Kosten einer Instandsetzung mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen (130 %-Grenze überschritten), ist die Instandsetzung in der Regel wirtschaftlich nicht zu empfehlen.

Repariert der Geschädigte sein Fahrzeug dann dennoch, kann er in diesem Fall nur die Wiederbeschaffungskosten für ein Ersatzfahrzeug verlangen.

Technische Stellungnahme

 

Nicht selten kommt es vor, dass nach Vorlage eines Schadengutachtens der gegnerische Versicherer ein Prüfunternehmen beauftragt, das Gutachten zu prüfen und die Reparaturkosten zu kürzen.

Gegen die vorgenommenen Kürzungen sollten Sie als Geschädigter jedoch vorgehen und Ihren Gutachter bitten, eine technische Stellungnahme zu den Kürzungen zu erstellen.

Der zusätzlich entstandene Arbeitsaufwand und die damit verbundenen Kosten des Gutachters müssen nach herrschender Rechtsprechung in der Regel ebenfalls vom Versicherer übernommen werden.

 

SVB Habermann GmbH, Stellungnahmen

Die Beauftragung eines Sachverständigen im Falle eines selbstverschuldeten Unfalls ist ebenfalls zu empfehlen.

Erkundigen Sie sich bitte im Vorfeld über die Vertragsbedingungen Ihrer Kaskoversicherung!

Wenn Sie eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben, wird diese einen Schaden bis 2.000 EUR meist sofort bezahlen. Sie werden jedoch die Schäden durch eine Kfz-Werkstatt und Fotografien nachweisen und dokumentieren müssen.

Summen für Schäden, die den genannten Betrag übersteigen, verlangen aber ein Schadengutachten eines Kfz-Sachverständigen.

Kontaktieren Sie uns noch heute!

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